Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Lewandowski Bauunternehmen, Inh. Cyprian Lewandowski — Stand: 05.2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen (Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen) der Firma Lewandowski Bauunternehmen, Inh. Cyprian Lewandowski (im Folgenden „Auftragnehmer“) mit ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“).

  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Maßverantwortung

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

  2. Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

  3. Auftragsbestätigung und Maßprüfung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die beigefügte Auftragsübersicht (Fenstertypen, Produktionsmaße, Anzahl, Farben, DIN-Richtungen, Verglasung und Zubehör) vor Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit der Angaben und erteilt die Freigabe zur Produktion. Nachträgliche Änderungen sind nach Produktionsbeginn nicht mehr möglich.

  4. Aufträge mit Montage – Aufmaß durch den Auftragnehmer: Bei Aufträgen, die eine Montage durch den Auftragnehmer umfassen, erfolgt vor der Produktion ein technisches Aufmaß vor Ort durch den Auftragnehmer. Die auf Basis dieses Aufmaßes ermittelten Maße sind verbindlich und bilden die Grundlage für die Produktion. Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm gemessenen Maße.

  5. Aufträge ohne Montage – Maßverantwortung des Auftraggebers: Bei reinen Warenlieferungen ohne Montage durch den Auftragnehmer – insbesondere bei Bestellungen über den Online-Konfigurator oder bei eigenständiger Maßangabe – trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der angegebenen Maße, Mengen, Farben, DIN-Richtungen und sonstigen Produktspezifikationen. Eine Überprüfung der Angaben durch den Auftragnehmer erfolgt nicht. Fehler in den Angaben des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf Nachlieferung, Umtausch oder Erstattung, da die Ware individuell nach den gemachten Angaben gefertigt wird.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen (bei Montageleistungen)

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten für Aufträge mit Montageleistung folgende Zahlungsbedingungen:

    • 60 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung (Anzahlung),

    • 30 % der Auftragssumme bei Lieferung der Ware bzw. Materialbereitstellung,

    • 10 % der Auftragssumme nach vollständiger Abnahme der Leistungen.

  2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

  3. Preisanpassung bei langfristigen Verträgen: Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungstermin mehr als 4 Monate und ist die Leistung noch nicht erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, soweit sich nach Vertragsschluss die für die Kalkulation maßgeblichen Material- oder Lohnkosten nachweisbar erhöht oder vermindert haben. Eine Preisanpassung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich die Selbstkosten des Auftragnehmers für die vertraglich geschuldete Leistung verändern. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die maßgeblichen Änderungen auf Verlangen nachvollziehbar darlegen. Übersteigt eine Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Netto-Auftragspreises, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zurückzutreten.

§ 4 Sonderbedingungen für reine Warenlieferungen (ohne Montage)

Dieser Paragraph gilt ausschließlich für Kunden, die Elemente nur bestellen und liefern lassen, ohne Montage durch den Auftragnehmer.

  1. Zahlungsbedingungen: Abweichend von § 3 gelten für reine Warenlieferungen folgende Bedingungen:

    • 80 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung (1. Teilbetrag),

    • 20 % der Auftragssumme müssen spätestens 1 Woche vor dem Liefertermin vollständig auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sein (2. Teilbetrag). Eine Barzahlung beim Fahrer ist nicht möglich.

  2. Lieferumfang: Geschuldet ist ausschließlich die Lieferung der bestellten Ware an die vereinbarte Lieferadresse (Bordsteinkante). Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignetes Personal (mindestens 2 Personen) oder Hilfsmittel zum Abladen bereitzustellen, da der Fahrer die Ware nicht allein entladen kann.

  3. Prüfpflicht und Reklamation bei Transportschäden: Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich bei Anlieferung anhand des beigefügten Lieferscheins auf sichtbare Transportschäden, Menge und Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen von offensichtlichen Transportschäden sind ausgeschlossen. Äußerlich nicht erkennbare (verdeckte) Transportschäden sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können verdeckte Transportschäden nicht mehr anerkannt werden.

  4. Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Abschluss der Entladung an der Bordsteinkante auf den Auftraggeber über. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ware versichert.

  5. Nichtannahme der Lieferung: Ist zum vereinbarten Liefertermin kein empfangsberechtigter Ansprechpartner vor Ort oder ist eine Entladung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich, wird die Lieferung an den Absender zurückgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten für Rücktransport und gegebenenfalls erneute Anlieferung trägt der Auftraggeber.

  6. Zufahrt: Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Lieferadresse für einen LKW (bis 40 t, ca. 18 m Länge, 4 m Höhe, 2,5 m Breite) ungehindert und gefahrlos angefahren werden kann. Bei nicht anfahrbarer Lieferadresse erfolgt die Übergabe am nächstgelegenen geeigneten Haltepunkt.

  7. Montagehinweise: Eine Montageanleitung ist nicht Bestandteil der Lieferung. Für die fachgerechte Montage ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

  8. Verpackung und Ladehilfsmittel: Die Lieferung erfolgt in der Regel auf Einweg-Transportgestellen (z. B. aus Holz). Diese gehen mit der Übergabe der Ware in das Eigentum des Auftraggebers über und werden nicht zurückgenommen; der Auftraggeber ist für deren Entsorgung auf eigene Kosten verantwortlich. Sollte die Lieferung ausnahmsweise auf Mehrweggestellen (z. B. Metall) erfolgen, verbleiben diese im Eigentum des Auftragnehmers und sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Entladung zurückzugeben.

§ 5 Liefer- und Montagebedingungen (bei Beauftragung mit Montage)

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Montagetermin ein ungehinderter Zugang sowie eine montagefertige Baustelle gewährleistet sind.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, sind im Preis nicht enthalten: Gerüststellung, Kraneinsatz, Maurer-, Beiputz-, Maler-, Elektro- und Spenglerarbeiten. Diese Leistungen sind bauseits zu erbringen und ggf. gesondert zu vergüten.

  3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Demontage von Altfenstern Schäden am Mauerwerk, Putz, Fliesen oder Tapeten entstehen können (z. B. Abplatzen von Putz an den Laibungen). Solche Schäden stellen keinen Mangel dar und der Auftragnehmer haftet hierfür nicht, es sei denn, sie wurden grob fahrlässig verursacht.

  4. Zusätzliche Abdichtungs- oder Lüftungskonzepte nach DIN 1946-6 sind gesondert zu beauftragen und nicht im Standardangebot enthalten.

  5. Elektroanschluss: Der elektrische Anschluss von motorisch betriebenen Bauteilen (z. B. Rollläden, Raffstores) ist nicht Bestandteil des Auftrags und muss bauseits durch eine zugelassene Elektrofachkraft erfolgen.

  6. Renovierung/Innenputz: Bei Altbausanierungen ist für eine fachgerechte luftdichte Montage (z. B. mit Folien) ein glatter, klebefähiger Untergrund erforderlich. Das bauseitige Entfernen von altem Innenputz oder Tapetenresten an den Laibungen ist hierfür Voraussetzung.

  7. Schutzmaßnahmen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, Möbel, Bodenbeläge und Einrichtungsgegenstände im Montagebereich vor Beginn der Arbeiten ausreichend gegen Staub und Schmutz zu schützen.

§ 6 Technische Hinweise und Beschaffenheit

  1. Visuelle Qualität von Glas: Für die Beurteilung der visuellen Qualität des Glases gilt die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ (VFF-Merkblatt V.06-1) als vereinbart. Geringfügige optische Beeinträchtigungen, die nach dieser Richtlinie zulässig sind, stellen keinen Mangel dar.

  2. Thermischer Glasbruch: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Isoliergläser (insbesondere bei Sonnenschutz- oder Wärmeschutzverglasung) nicht teilweise abgeklebt, bemalt oder durch Gegenstände (z. B. Polstermöbel direkt vor der Scheibe) verdeckt werden dürfen. Für Glasbruch, der durch thermische Spannungen („Hitzestau“) entsteht, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

  3. Sicherheitsglas: Gemäß den geltenden europäischen Sicherheitsnormen und bauaufsichtlichen Vorschriften (u. a. DIN 18008, TRAV, DIN EN 12600) sind bestimmte Fenster- und Türelemente mit Sicherheitsglas (ESG oder VSG) auszustatten. Bei Aufträgen mit Montage und technischer Beratung durch den Auftragnehmer wird der Auftraggeber auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen; die normengerechte Ausführung wird im Rahmen des Gesamtpakets berücksichtigt. Entscheidet sich der Auftraggeber ausdrücklich und gegen die Empfehlung des Auftragnehmers für eine Ausführung ohne oder abweichend von den Sicherheitsvorschriften, trägt er hierfür die alleinige Verantwortung. Bei reinen Warenlieferungen ohne Montage – insbesondere bei Bestellungen über den Online-Konfigurator oder per eigenständiger Maßangabe – obliegt die Prüfung und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften allein dem Auftraggeber. In diesen Fällen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Unfälle, Schäden oder rechtliche Folgen, die aus der Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften resultieren.

  4. Öffnungsrichtung: Die Darstellung der Öffnungsarten für Fenster und Balkontüren erfolgt in Angeboten und Skizzen – sofern nicht anders gekennzeichnet – in der Ansicht von innen. Haustüren (Eingangstüren) werden hingegen in der Ansicht von außen dargestellt.

  5. Bodentiefe Elemente: Bei bodentiefen Elementen (z. B. Hebeschiebetüren, Terrassentüren) schuldet der Auftragnehmer nur die Montage des Elements. Die fachgerechte äußere Abdichtung (z. B. nach Flachdachrichtlinie durch einen Dachdecker) sowie eine rückstaufreie Entwässerung sind zwingend bauseits sicherzustellen, um Feuchtigkeitsschäden im Schwellenbereich zu vermeiden.

§ 7 Gewährleistung

  1. Für Verbraucher (B2C) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

    • Bei Bauleistungen an einem Gebäude (z. B. Lieferung und Montage von Fenstern oder Außentüren als Bestandteil des Bauwerks) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in der Regel 5 Jahre ab Abnahme der Werkleistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    • Bei reinen Warenlieferungen ohne Bauwerksbezug beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist in der Regel 2 Jahre ab Übergabe der Sache.

  2. Für Unternehmer (B2B) gilt:

    • Bei Bauleistungen an einem Bauwerk gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (in der Regel 5 Jahre ab Abnahme), soweit nicht im Einzelfall wirksam eine abweichende Regelung getroffen wird.

    • Bei reinen Warenlieferungen ohne Montage oder ohne Bauwerksbezug verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen.

    • Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die dort vorgesehene Anzeige, gelten die Lieferungen als genehmigt.

  3. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Maßen oder Struktur, die technisch bedingt sind, stellen keinen Mangel dar.

§ 8 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers resultieren, insbesondere bei Bestellungen ohne Montage gemäß § 2.

  4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber bauaufsichtliche, sicherheitstechnische oder normative Vorgaben (insbesondere hinsichtlich Sicherheitsglas gemäß § 6) nicht beachtet hat oder gegen eine ausdrückliche Empfehlung des Auftragnehmers verstoßen hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum der Firma Lewandowski Bauunternehmen.

§ 10 BAFA-Förderung

Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der Beantragung von Fördermitteln (z. B. BAFA). Eine Haftung für die tatsächliche Bewilligung oder Auszahlung der Fördermittel wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leverkusen, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Lewandowski Bauunternehmen, Inh. Cyprian Lewandowski — Leverkusen — Stand: 05.2026

Archiv – Frühere Fassungen

Frühere Fassungen unserer AGB bleiben aus Nachweisgründen verfügbar – etwa für Verträge, die noch auf eine ältere Fassung Bezug nehmen: