
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lewandowski Bauunternehmen Inh. Cyprian Lewandowski Stand: 04.2025
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen (Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen) der Firma Lewandowski Bauunternehmen, Inh. Cyprian Lewandowski (im Folgenden „Auftragnehmer“) mit ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
Die im Angebot angegebenen Maße sind zunächst unverbindlich. Endgültige Maße werden durch das technische Aufmaß vor Ort ermittelt, sofern Montage vereinbart ist.
Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen (bei Montageleistungen)
Sofern nicht anders vereinbart, gelten für Aufträge mit Montageleistung folgende Zahlungsbedingungen:
60 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung (Anzahlung),
30 % der Auftragssumme bei Lieferung der Ware bzw. Materialbereitstellung,
10 % der Auftragssumme nach vollständiger Abnahme der Leistungen.
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
Preisanpassung bei langfristigen Verträgen: Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungstermin mehr als 4 Monate und ist die Leistung noch nicht erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, soweit sich nach Vertragsschluss die für die Kalkulation maßgeblichen Material- oder Lohnkosten nachweisbar erhöht oder vermindert haben. Eine Preisanpassung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich die Selbstkosten des Auftragnehmers für die vertraglich geschuldete Leistung verändern; Kostensenkungen sind ebenso zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die maßgeblichen Änderungen auf Verlangen nachvollziehbar darlegen. Übersteigt eine Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Netto-Auftragspreises, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zurückzutreten.
§ 4 Sonderbedingungen für reine Warenlieferungen (ohne Montage)
Dieser Punkt gilt ausschließlich für Kunden, die Elemente nur bestellen und liefern lassen, ohne Montage durch den Auftragnehmer.
Zahlungsbedingungen: Abweichend von § 3 gelten für reine Warenlieferungen folgende Bedingungen:
50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung (Anzahlung),
50 % der Auftragssumme müssen spätestens 1 Tag vor dem Liefertermin vollständig auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sein.
Lieferumfang: Geschuldet ist ausschließlich die Lieferung der bestellten Ware an die vereinbarte Lieferadresse (Bordsteinkante). Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignetes Personal oder Hilfsmittel zum Abladen bereitzustellen.
Prüfpflicht: Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich bei Anlieferung auf sichtbare Transportschäden, Menge und Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen von offensichtlichen Transportschäden sind ausgeschlossen.
Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Auftraggeber oder an eine empfangsberechtigte Person auf den Auftraggeber über.
Montagehinweise: Eine Montageanleitung ist nicht Bestandteil der Lieferung. Für die fachgerechte Montage ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
Verpackung und Ladehilfsmittel: Die Lieferung erfolgt in der Regel auf Einweg-Transportgestellen (z.B. aus Holz). Diese gehen mit der Übergabe der Ware in das Eigentum des Auftraggebers über und werden nicht zurückgenommen; der Auftraggeber ist für deren Entsorgung auf eigene Kosten verantwortlich. Sollte die Lieferung ausnahmsweise auf Mehrweggestellen (z.B. Metall) erfolgen, verbleiben diese im Eigentum des Auftragnehmers und sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Entladung zurückzugeben.
§ 5 Liefer- und Montagebedingungen (bei Beauftragung mit Montage)
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Montagetermin ein ungehinderter Zugang sowie eine montagefertige Baustelle gewährleistet sind.
Sofern nicht anders vereinbart, sind im Preis nicht enthalten: Gerüststellung, Kraneinsatz, Maurer-, Beiputz-, Maler-, Elektro- und Spenglerarbeiten. Diese Leistungen sind bauseits zu erbringen und ggf. gesondert zu vergüten.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Demontage von Altfenstern Schäden am Mauerwerk, Putz, Fliesen oder Tapeten entstehen können (z.B. Abplatzen von Putz an den Laibungen). Solche Schäden stellen keinen Mangel dar und der Auftragnehmer haftet hierfür nicht, es sei denn, sie wurden grob fahrlässig verursacht.
Zusätzliche Abdichtungs- oder Lüftungskonzepte nach DIN 1946-6 sind gesondert zu beauftragen und nicht im Standardangebot enthalten.
Elektroanschluss: Der elektrische Anschluss von motorisch betriebenen Bauteilen (z.B. Rollläden, Raffstores) ist nicht Bestandteil des Auftrags und muss bauseits durch eine zugelassene Elektrofachkraft erfolgen.
Renovierung/Innenputz: Bei Altbausanierungen ist für eine fachgerechte luftdichte Montage (z.B. mit Folien) ein glatter, klebefähiger Untergrund erforderlich. Das bauseitige Entfernen von altem Innenputz oder Tapetenresten an den Laibungen ist hierfür Voraussetzung.
Schutzmaßnahmen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, Möbel, Bodenbeläge und Einrichtungsgegenstände im Montagebereich vor Beginn der Arbeiten ausreichend gegen Staub und Schmutz zu schützen (z.B. durch Abdecken).
§ 6 Technische Hinweise und Beschaffenheit
Visuelle Qualität von Glas: Für die Beurteilung der visuellen Qualität des Glases gilt die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ (VFF-Merkblatt V.06-1) als vereinbart. Geringfügige optische Beeinträchtigungen, die nach dieser Richtlinie zulässig sind, stellen keinen Mangel dar.
Thermischer Glasbruch: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Isoliergläser (insbesondere bei Sonnenschutz- oder Wärmeschutzverglasung) nicht teilweise abgeklebt, bemalt oder durch Gegenstände (z.B. Polstermöbel direkt vor der Scheibe) verdeckt werden dürfen. Für Glasbruch, der durch thermische Spannungen („Hitzestau“) entsteht, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Öffnungsrichtung: Die Darstellung der Öffnungsarten für Fenster und Balkontüren erfolgt in Angeboten und Skizzen – sofern nicht anders gekennzeichnet – in der Ansicht von innen. Haustüren (Eingangstüren) werden hingegen in der Ansicht von außen dargestellt.
Bodentiefe Elemente: Bei bodentiefen Elementen (z.B. Hebeschiebetüren, Terrassentüren) schuldet der Auftragnehmer nur die Montage des Elements. Die fachgerechte äußere Abdichtung (z.B. nach Flachdachrichtlinie durch einen Dachdecker) sowie eine rückstaufreie Entwässerung sind zwingend bauseits sicherzustellen, um Feuchtigkeitsschäden im Schwellenbereich zu vermeiden.
§ 7 Gewährleistung
Für Verbraucher (B2C) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Bei Bauleistungen an einem Gebäude (z.B. Lieferung und Montage von Fenstern oder Außentüren als Bestandteil des Bauwerks) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in der Regel 5 Jahre ab Abnahme der Werkleistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Bei reinen Warenlieferungen ohne Bauwerksbezug beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist in der Regel 2 Jahre ab Übergabe der Sache.
Für Unternehmer (B2B) gilt:
a) Bei Bauleistungen an einem Bauwerk gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (in der Regel 5 Jahre ab Abnahme), soweit nicht im Einzelfall wirksam eine abweichende Regelung getroffen wird.
b) Bei reinen Warenlieferungen ohne Montage oder ohne Bauwerksbezug verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen.
c) Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die dort vorgesehene Anzeige, gelten die Lieferungen als genehmigt.
Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Maßen oder Struktur, die technisch bedingt sind, stellen keinen Mangel dar.
§ 8 Haftung
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum der Firma Lewandowski Bauunternehmen.
§ 10 BAFA-Förderung
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der Beantragung von Fördermitteln (z.B. BAFA). Eine Haftung für die tatsächliche Bewilligung oder Auszahlung der Fördermittel wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C)
Verbrauchern steht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Ausschluss des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (z.B. Fenster und Türen nach Maßanfertigung).
§ 12 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leverkusen, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.